Gesetzliche Gebühren
Das Honorar eines Anwalts ist seit dem 1.7.2004 durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Es werden hierin Festgebühren und Rahmengebühren unterschieden. Festgebühren fallen meist für gerichtliche Tätigkeiten im Zivil-, Verwaltungs- und Arbeitsrecht an.
Rahmengebühren sieht das Gesetz überwiegend für außergerichtliche Tätigkeiten sowie weitgehend für die Gebiete des Straf- und Sozialrechts vor.
Dabei wird die Höhe der jeweiligen Gebühr an dem zu Grunde liegenden Gegenstandswert/Streitwert gemessen. Bei Forderungsangelegenheiten entspricht dieser dem Betrag der geltend gemachten oder abzuwehrenden Forderung. In anderen Fällen, z.B. Ehescheidung, Baugenehmigung, Kündigung, etc. ist der Gegenstandswert teils den besonderen gesetzlichen Vorschriften, teils der umfangreichen Rechtssprechung zu entnehmen.
Neben den Gebühren für seine Tätigkeit hat der Rechtsanwalt Anspruch auf Ersatz seiner Telefon- und Portokosten. Soweit er die Kosten nicht im Einzelnen beziffert, kann der Rechtsanwalt auch pauschal einen Betrag von 20% der Gebühren oder maximal 20 Euro berechnen. Kosten, die ihm dadurch entstanden sind, dass er in Ihrem Auftrag etwa Gerichtsakten kopiert, darf der Rechtsanwalt daneben gesondert in Rechnung stellen.