Beratungs-, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe

Gemäß Artikel 3 des Grundgesetzes sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Daher soll es niemandem aus mangelnden finanziellen Möglichkeiten verwehrt sein, seine Rechte wahrzunehmen. In der Praxis wird dies über die staatliche Gewährung von Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe gewährleistet.

I. Beratungshilfe:

Beratungshilfe umfasst die Kosten, die im Rahmen einer außergerichtlichen anwaltlichen Beratung oder auch Vertretung anfallen. Ein bedürftiger Bürger kann sich daher unter Vorlage eines sogenannten Berechtigungsscheins für Beratungshilfe von einem Rechtsanwalt beraten und vertreten lassen. Die Abrechnung der Dienstleistung erfolgt sodann über die Staatskasse. Lediglich ein Eigenanteil von 15,00 € kann von Ihrem Anwalt für die Beratung/Vertretung geltend gemacht werden

Der Anspruch auf Beratungshilfe besteht, wenn gemäß den Vorschriften der Zivilprozessordnung dem Rechtssuchenden auch Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu gewähren wäre (§§ 114 ff. ZPO). Dies ist dann der Fall, wenn das verbleibende einzusetzende Einkommen 15,00 € nicht übersteigt. Es ist somit beim zuständigen Amtsgericht am Wohnsitz des Rechtssuchenden darzulegen, welche Einkünfte monatlich zur Verfügung stehen und welche Abzüge dem gegenüberstehen.

Gewährt wird die Beratungshilfe auf nahezu allen Rechtsgebieten, wobei in Strafsachen und bei dem Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit der Anspruch auf eine Beratung begrenzt ist.

Weitere Informationen zur Beratungshilfe erhalten Sie auf der Seite des Justizministeriums NRW: www.justiz.nrw.de

II. Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe

Im gerichtlichen Bereich korrespondiert die Beratungshilfe mit der Prozesskosten- bzw. im Familienrecht mit der Verfahrenskostenhilfe.

Nach den Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO erhält Prozesskostenhilfe, wer zum einen nicht in der Lage ist, die Kosten für das gerichtliche Verfahren selbständig zu leisten. Zum anderen darf die Rechtsverfolgung nicht mutwillig sein und muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten. Dies wird vorab auf Antrag durch das zuständige Gericht überprüft.

Wird sodann die Prozesskostenhilfe bewilligt, ist die Partei von der Zahlung der Gerichts- und Anwaltskosten befreit. Beachten Sie aber bitte, dass die Prozesskostenhilfe nur die eigenen Anwaltskosten umfasst. Die Anwaltskosten der Gegenseite sind hiervon nicht umfasst, so dass im Falle eines Unterliegens die gegnerischen Anwaltskosten auch dann (ggf. anteilig) durch Sie zu erstatten sind, wenn zuvor Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.

Weitere Informationen zur Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe erhalten Sie auf der Internetseite des Justizministeriums NRW: www.justiz.nrw.de